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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 8/06
§§: BewG § 19 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 19 Abs. 3, BewG § 97, BewG § 101 Nr. 1, BewG § 103, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 181 Abs. 1, DBA USA Art. III Abs. 5, DBA USA Art. XIV a Nr. 2, DBA USA Art. VII, FGO § 110
Schlagwörter Einheitswert, Atypische stille Gesellschaft, Aufteilung, Zurechnung, Forderung, Verbindlichkeit, Bindung, Grundlagenbescheid, Doppelbesteuerung, USA
Rechtsfrage: 1. Steht nach dem DBA-USA 1954/1965 das Besteuerungsrecht (hier: Einheitsbewertung) für die Darlehensforderung (und entsprechende Zinsforderung) eines atypisch still beteiligten Gesellschafters (Sonderbetriebsvermögen) der Bundesrepublik zu, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts das ihm gewährte Darlehen ausschließlich in Zweigniederlassungen in den USA einsetzt und die Verbindlichkeiten als Schuldposten in den Bilanzen der Zweigniederlassungen ausgewiesen sind ? In welchem Land ist die Verbindlichkeit des Inhabers des Handelsgeschäfts zu besteuern? - 2. Wie ist die Verpflichtung aus einem Darlehen, das der atypisch stille Gesellschafter dem Inhaber des Handelsgeschäfts gewährt hat, bei der Aufteilung des Einheitswerts der atypisch stillen Gesellschaft zu berücksichtigen? - 3. Ist ein Verfahrensmangel aufgrund unterlassener Sachentscheidung gegeben, weil das FG seinem Urteil in Sachen Feststellung der Höhe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs Bindungswirkung (§ 110 FGO) hinsichtlich der Zurechnung/Aufteilung des Einheitswerts auf die Beteiligten zugerechnet hat? - 4. Ist die Feststellung über die Höhe des Einheitswerts ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 181 Abs. 1 Satz 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 für die Zurechnungsfeststellung zum gleichen Stichtag hinsichtlich der Höhe und des Gegenstands des aufzuteilenden Einheitswerts? - 5. Muss der Einheitswertbescheid nach § 98 a BewG die Summen des Rohbetriebsvermögens, der Schulden und sonstigen Abzüge ausweisen? - 6. Fehlen teilweise die Entscheidungsgründe? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 09.12.2004
Vorinstanz/AZ: IV 363/2003
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 46 43
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2009
Erledigungs-Az: II R 8/06 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 18 88