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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 1910/14 (BVerfG)
§§: EStG 2009 i.d.F. vom 15.7.2013 § 2 Abs. 8, EStG 1997 § 26 EStG, EStG 1997 § 26 b, EStG 1997 i.d.F. vom 22.12.1999 § 33 a Abs. 1, EStG 2009 i.d.F. vom 15.7.2013 § 52 Abs. 2 a, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, LPartG
Schlagwörter Einkommensteuer, Ehegatten, Eingetragene Lebenspartnerschaft, Eheähnliche Gemeinschaft
Rechtsfrage: Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 26.06.2014
Vorinstanz/AZ: III R 14/05
Vorinstanz/Fundstelle: BFHE 246 S. 178, BStBl 2014 II S. 829
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 19 72
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 19.08.2015
Erledigungs-Az: 2 BvR 1910/14
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen