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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 11/12 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Arbeitszimmer, Arbeitsplatz, Pfarrer, Umstrukturierung |
Rechtsfrage: | Steht ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auch dann zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige zwar tatsächlich keinen anderen Arbeitsplatz hat, sich diesen jedoch aufgrund seiner Position durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und Weisungen verschaffen kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1167/11 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 12 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 11/12 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 18 40 |