Rechtsfrage: |
1. Ist es unter den im Vorlagebeschluß dargelegten Umständen mit dem Gemeinschaftsrecht, und insbesondere mit den Artikeln 6, 52, 58 und/oder 73 b EG-Vertrag, vereinbar, wenn das Recht eines Mitgliedstaates die Option für die Besteuerung des Gruppeneinkommens (nach der eine Tochtergesellschaft Ausschüttungen an ihre Muttergesellschaft vornehmen kann, ohne Körperschaftsteuer-Vorauszahlung entrichten zu müssen) nur dann zuläßt, wenn sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Muttergesellschaft ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben? - 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist, verleihen dann die genannten Bestimmungen des EG-Vertrags einer ansässigen Tochtergesellschaft, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und/oder dieser Muttergesellschaft einen Ersatzanspruch auf einen Geldbetrag als Zinsen auf die Körperschaftsteuer-Vorauszahlung, die die Tochtergesellschaft deswegen geleistet hat, weil die nationalen Gesetze ihr die Option für die Besteuerung des Gruppeneinkommens nicht ermöglichten, oder kann ein solcher Betrag, wenn überhaupt, nur im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pecheur und Factortame, Slg.1996, I-1029) und der Rechtssache C-66/95 (Sutton, Slg.1997, I-2163) aufgestellten Grundsätzen verlangt werden? Ist das nationale Gericht - im einen wie im anderen Fall - zu Abhilfe verpflichtet, selbst wenn nach nationalem Recht für Kapitalbeträge, die den Klägerinnen nicht mehr geschuldet werden, keine Zinsen zugesprochen werden können (weder unmittelbar noch als Ersatz oder Schadensersatz)? - 3. Ist es unter den im Vorlagebeschluß dargelegten Umständen mit den genannten Bestimmungen des EG-Vertrags vereinbar, daß die Behörden eines Mitgliedstaats einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat jegliche Steuergutschrift versagen, solche Gutschriften jedoch ansässigen Gesellschaften und Gesellschaften mit Sitz in bestimmten anderen Mitgliedstaaten aufgrund von mit diesen anderen Mitgliedstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen gewähren? - 4. Wenn die dritte Frage zu verneinen ist, ist und war dann der erste Mitgliedstaat während der entscheidungserheblichen Zeit verpflichtet, einer solchen Gesellschaft eine Steuergutschrift unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Doppelbesteuerungsabkommen solche Gutschriften vorsehen? - 5. Darf ein Mitgliedstaat gegen einen solchen Anspruch auf Ersatz, Steuergutschrift oder Schadensersatz einwenden, daß die Klägerinnen keinen Anspruch hätten oder daß der Anspruch gekürzt werden müsse, da sie - trotz eines entgegenstehenden nationalen Gesetzes - nach nationalem Recht unter Berufung auf den Vorrang und die unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts für die Besteuerung des Gruppeneinkommens hätten optieren oder eine Steuergutschrift verlangen und bei den Commissioners sowie, falls erforderlich, bei den Gerichten gegen die Entscheidung des Inspector of Taxes vorgehen müssen, mit der die Option oder die Forderung abgelehnt worden wäre? |