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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-184/04 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 20 Abs. 5, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2
Schlagwörter Berichtigung, Vorsteuerabzug, Grundstück, Finnland, Vermietung, EG, EU
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung der Abzüge bei Investitionsgütern vorzusehen, sofern sich aus Abs. 5 dieses Artikels nichts anderes ergibt? - 2. Ist Art. 20 der Richtlinie dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung Abzüge auch dann berichtigt werden müssen, wenn das Investitionsgut, im vorliegenden Fall ein Grundstück, zuerst im Rahmen einer steuerfreien Tätigkeit, bei der ursprünglich kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und später im Rahmen einer steuerpflichtigen Tätigkeit verwendet wird? - 3. Kann Art. 13 Teil C Abs. 2 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat das Abzugsrecht bei einem Erwerb in Zusammenhang mit Grundstücksinvestitionen wie nach dem finnischen Mehrwertsteuergesetz beschränken kann, wobei dieses Recht in einem Fall wie dem vorliegenden völlig ausgeschlossen wird? - 4. Kann Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat das Abzugsrecht bei einem Erwerb in Zusammenhang mit Grundstücksinvestitionen wie nach dem finnischen Mehrwertsteuergesetz beschränken kann, wobei dieses Recht in einem Fall wie dem vorliegenden völlig ausgeschlossen wird?
Vorinstanz: Korkein Hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Datum: 16.04.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2004 Nr. C 156 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.03.2006
Erledigungs-Az: Rs C-184/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 25 31