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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 15/19 (BFH) |
§§: | GrEStG § 6 a, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, UmwG § 3 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Steuerfreiheit, Privatvermögen, Verschmelzung |
Rechtsfrage: | Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6 a GrEStG bei Verschmelzung von Anteilen an einer Gesellschaft im Privatvermögen? - Werden "Herrschende Rechtsträger", die keine Unternehmer sind, weil sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG nicht erfüllen, von der Steuervergünstigung des § 6 a GrEStG nicht erfasst? - Das Verfahren II R 50/13 war durch Beschluss vom 18.7.2017 ausgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen II R 15/19 (II R 50/13) fortgeführt, nachdem der EuGH in dem Verfahren Rs C-374/17 durch Urteil vom 19.12.2018 entschieden hat. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 15.11.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 1507/11 GrE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 03 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.08.2019 |
Erledigungs-Az: | II R 15/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: II R 50/13 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 00 90 |