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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-152/13 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 2003/96/EG |
Schlagwörter | EG, EU, Energiesteuer, Hersteller, Kraftfahrzeug |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Begriff des Herstellers i.S. des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich RL 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Karosseriebauer oder Vertragshändler erfasst werden, wenn diese den Kraftstoffbehälter im Rahmen eines Herstellungsprozesses des Fahrzeugs eingebaut haben und der Herstellungsprozess aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen im Wege der Arbeitsteilung durch mehrere selbständige Unternehmen erfolgt ist? - 2. Sollte die erste Frage zu bejahen sein: Wie ist in diesen Fällen das Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 2 erster Spiegelstrich RL 2003/96/EG auszulegen, wonach es sich um Kraftfahrzeuge "desselben Typs" handeln muss? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.03.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3691/12 VE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 15 58 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 10.09.2014 |
Erledigungs-Az: | Rs C-152/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 23 88 |