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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 11/13 (BFH)
§§: StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4
Schlagwörter Strom, Entnahme, Steuerbegünstigte Verwendung, Produzierendes Gewerbe
Rechtsfrage: Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, soweit sich diese auf die Stromentnahme in den von den Agenturpartnern betriebenen Verkaufsstellen bezieht. Welcher von mehreren rechtlich selbständigen Einheiten ist eine Stromentnahme zu eigenen betrieblichen Zwecken zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 24.01.2013
Vorinstanz/AZ: 6 K 2349/10 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 09 09
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 21.08.2014
Erledigungs-Az: VII R 11/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 82