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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-32/18 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter EG, EU, Österreich, Kind, Grenzgänger, Arbeitnehmer, Familienleistung, Elterngeld, Kinderbetreuungsgeld
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) dahin auszulegen, dass ein nachrangig zuständiger Mitgliedstaat (Österreich) einem Elternteil mit Wohnsitz und Beschäftigung in einem nach Art. 68 Abs. 1 lit. b sub lit. i der VO Nr. 883/2004 vorrangig zuständigen Mitgliedstaat (Deutschland) den Unterschiedsbetrag zwischen dem im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat geleisteten Elterngeld und dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld des anderen Mitgliedstaats als Familienleistung zu zahlen hat, wenn beide Eltern mit den gemeinsamen Kindern im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat wohnen und nur der andere Elternteil im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat als Grenzgänger beschäftigt ist? - Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: - 2. Bemisst sich das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nach dem im Beschäftigungsstaat (Deutschland) tatsächlich erzielten Einkommen oder nach dem im nachrangig zuständigen Mitgliedstaat (Österreich) aus einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit hypothetisch zu erzielenden Einkommen?
Vorinstanz: Oberster Gerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 152 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.09.2019
Erledigungs-Az: Rs C-32/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 16 83