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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 101/08 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 Abs. 4 |
| Schlagwörter | Mantelkauf, Betriebsvermögen, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Verlustabzug |
| Rechtsfrage: | Führt die Erhöhung des Umlaufvermögens, nicht aber des Anlagevermögens zur Bejahung überwiegend neuen Betriebsvermögens i.S. des § 8 Abs. 4 KStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 15.10.2008 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 8367/05 B |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 02 14 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.07.2009 |
| Erledigungs-Az: | I R 101/08 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 32 83 |