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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 59/07 |
§§: | EStG § 62 Abs. 2 Satz 1, EStG § 52 Abs. 61 a Satz 2, AuslG § 30, AufenthG § 25 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Aufenthalt, Ausländer, Verfassung |
Rechtsfrage: | Kindergeldanspruch eines bis 2002 geduldeten Staatsbürgers aus dem Kosovo mit anschließender Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG und nun mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG? - Verfassungsrechtlich unzulässige Erstreckung der Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG auf Altfälle durch die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 61 a Satz 2 EStG? - Divergenz zu III R 93/03, BFH/NV 2007 S. 1234 und III R 54/05, BFH/NV 2007 S. 1298. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2137/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.07.2009 |
Erledigungs-Az: | III R 59/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |