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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 28/02 |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 3, EStR 1999 R 197 Abs. 3 |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Tarif, Mindestbesteuerung, Verlustverrechnung |
Rechtsfrage: | Unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr die gesamten außerordentlichen Einkünfte der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 1 EStG, wenn positive außerordentliche Einkünfte und laufende Verluste derselben Einkunftsart vorliegen, weil insoweit zwingend eine Verrechnung zu erfolgen hat (§ 2 Abs. 3 EStG, EStR 1999 R 197 Abs. 3)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.07.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 5026/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 99 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2004 |
Erledigungs-Az: | X R 46/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an X. Senat - neues Aktenzeichen: X R 46/02 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 40 51 |