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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 323/10 (BVerfG)
§§: EStG 2002 § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 10 c, EStG 2002 i.d.F. vom 5.7.2004 § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 1
Schlagwörter Alterseinkünfte, Altersvorsorge, Beitrag, Freibetrag, gesetzliche Rentenversicherung, Höchstbetrag, Lohnsteuerkarte, Nettoprinzip, Rente, Sonderausgabe, Sonstige Einkünfte, Verfassung
Rechtsfrage: Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Keine Eintragung von Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf der Lohnsteuerkarte - Verfassungsbeschwerde
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 09.12.2009
Vorinstanz/AZ: X R 28/07
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 00 38
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 14.06.2016
Erledigungs-Az: 2 BvR 323/10
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 18 72