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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 25/05 |
| §§: | EStG § 10 d Abs. 3 Satz 1, EStG § 10 d Abs. 3 Satz 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 181 Abs. 5 |
| Schlagwörter | Verlustfeststellung, Verlustabzug, Feststellungsverjährung, Antragsveranlagung |
| Rechtsfrage: | Kann eine erstmalige Verlustfeststellung nach § 10 d Abs. 3 Satz 1 EStG 1990 (jetzt: Abs. 4 Satz 1) erfolgen, wenn die Antragsveranlagungsfrist bzw. die Festsetzungsfrist des zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides bereits abgelaufen ist und wird hierbei der Verlustabzug mit positiven Einkünften des verfristeten Veranlagungszeitraums verrechnet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung und Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Köln |
| Vorinstanz/Datum: | 11.05.2005 |
| Vorinstanz/AZ: | 4 K 2205/02 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1679 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 01 07 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 11.07.2007 |
| Erledigungs-Az: | XI R 25/05 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 00 87 |