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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 29/01 |
§§: | AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88, AO 1977 § 150 Abs. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 |
Schlagwörter | Neue Tatsache, Ermittlungspflicht, Mitwirkungspflicht, Außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung, Entschädigung, Abfindung |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei einem Sondertatbestand (hier: Entlassungsentschädigung) die Angaben des Steuerpflichtigen, der steuerlich beraten ist und von sich aus keine weiteren Erläuterungen bzw. Unterlagen i.S. Abfindung einreicht (Verletzung des § 150 Abs. 2 AO 1977?), aus den Erklärungsvordrucken übernimmt und keine weiteren Ermittlungen (§ 88 AO 1977) durchführt? - 2. Ist die Steuerermäßigung des § 34 EStG für die in einem Einmalbetrag zugeflossene Abfindungszahlung wegen fehlender Zusammenballung zu versagen, wenn neben der Einmalzahlung im Folgejahr noch der bereits bisher überlassene Dienstwagen privat genutzt werden darf? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 5161/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 83 73 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |