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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-454/12 (EuGH)
§§: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3, Richtlinie 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 98 Abs. 1, PBefG § 47, § 49 Abs. 4
Schlagwörter EG, EU ermäßigter Umsatzsteuersatz, Personenbeförderungsleistungen, Nahverkehr, Mehrwertsteuer
Rechtsfrage: 1. Stehen Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der RL 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Kategorie 5 MwStSystRL unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt? - 2. Ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob Fahrten auf der Grundlage von Sondervereinbarungen mit Großkunden unter nahezu gleichlautenden Bedingungen von Kraftdroschken- bzw. Taxiunternehmern und Mietwagenunternehmern ausgeführt werden?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 10.07.2012
Vorinstanz/AZ: XI R 39/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 26 97
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.02.2012
Erledigungs-Az: Rs C-454/12 und C-455/12