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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-414/07 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. Art. 17 Abs. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. Art. 17 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Polen, Vorsteuerabzug, Treibstoff, Kraftfahrzeug
Rechtsfrage: 1. Verstößt es gegen Art. 17 Abs. 2 und 6 der 6. Richtlinie, dass die Republik Polen zum 1.5.2004 die bis dahin geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Abzugs der Steuer, die beim Kauf von Treibstoff für Kraftfahrzeuge berechnet wird, die für eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden, in vollem Umfang aufgehoben und an deren Stelle ebenfalls Beschränkungen des Abzugs der Steuer, die beim Kauf von Treibstoff für Kraftfahrzeuge berechnet wird, die für eine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet werden, eingeführt hat, die aber in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften anhand anderer Kriterien definiert werden, als es vor dem 1.5.2004 der Fall war, und dass sie danach mit Wirkung vom 22.8.2005 die betreffenden Kriterien erneut geändert hat? - 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Verstößt es gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie, dass die Republik Polen auf diese Art und Weise die oben genannten Kriterien geändert hat, um de facto den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs im Vergleich zu den am 30.4.2004 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder zu den vor der mit Wirkung vom 22.8.2005 durchgeführten Änderung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beschränken? Falls die Republik Polen dadurch gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie verstoßen hat, ist dann der Steuerpflichtige zwar zur Vornahme des Abzugs berechtigt, aber nur, soweit mit den Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Beschränkungen des Vorsteuerabzugs erweitert worden sind, die in den am 30.4.2004 geltenden und an dem betreffenden Tag aufgehobenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen waren? - 3. Verstößt es gegen Art. 17 Abs. 6 der 6. Richtlinie, dass die Republik Polen unter Berufung auf die dort vorgesehene Befugnis der Mitgliedstaaten, den Abzug der Steuer zu beschränken, die für Ausgaben berechnet wird, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, den Vorsteuerabzug im Vergleich zu der am 30.4.2004 geltenden Rechtslage in der Weise beschränkt hat, dass sie den Abzug der Steuer, die beim Kauf von Treibstoff für Personenkraftwagen oder andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen mit Ausnahme der Fahrzeuge i.S. von Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen in der seit dem 22.8.2005 geltenden Fassung berechnet wird, ausgeschlossen hat?
Vorinstanz: Wojewódzki Sad Administracyjny w Krakowie (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 269 S. 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.12.2008
Erledigungs-Az: Rs C-414/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 25