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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 64/02 |
§§: | VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 7, VO (EG) Nr. 1222/94 Art. 3, VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 3 |
Schlagwörter | Ausfuhrerstattung, Rückforderung, Beschaffenheit |
Rechtsfrage: | Verletzt der Erstattungsberechtigte seine Erklärungspflicht bereits dann, wenn seine Anmeldung die nur im Kern zutreffende Beschaffenheitsangabe der zur Herstellung der Ausfuhrware verwendeten Erzeugnisse (angemeldet Magermilch anstatt Magermilchkonzentrat) enthält? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 07.11.2002 |
Vorinstanz/AZ: | IV 97/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 20 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 30.08.2005 |
Erledigungs-Az: | VII R 64/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Vorlage an EuGH durch BFH-Beschluss vom 18.11.2003 - VII R 64/02 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 08 80 |