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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 20/07
§§: EStG § 40 b, LStDV § 2, LStR R 129 Abs. 13, LStR R 129 Abs. 15
Schlagwörter Versorgungskasse, Ausschüttung, Arbeitslohn, Rückzahlung, Erstattungsanspruch
Rechtsfrage: Stellt nach der Methodik des § 40 b EStG jede Gewinnausschüttung der Versorgungskasse eine durch das Arbeitsverhältnis veranlasste Rückzahlung von Arbeitslohn (negative Einnahme) der ursprünglich pauschal versteuerten Zuwendungen an die Versorgungskasse dar, die grundsätzlich zu einem Anspruch auf Erstattung pauschaler Lohnsteuer führt? Ist Obergrenze des Betrags, der als Berechnungsgrundlage für die Erstattung oder Verrechnung pauschaler Lohnsteuer in Betracht kommt, die Summe der Zuwendungen an die Versorgungskasse, wenn keine Versicherungsbeiträge mehr geleistet werden (seit 1974 wird kein Arbeitnehmer mehr in die Pensionskasse aufgenommen) und die Versorgungsleistungen abgeschlossen sind, sodass das Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer erledigt ist und so ein Verursachungszusammenhang zwischen Gewinnausschüttung und Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben angenommen werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 22.02.2007
Vorinstanz/AZ: 8 K 5231/03 L
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 18 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.11.2009
Erledigungs-Az: VI R 20/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 02 65