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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 46/14 (BFH)
§§: EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter Kindergeld, Differenzkindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, Großbritannien, EG, EU
Rechtsfrage: Hat ein in Deutschland wohnender Vater Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Großbritannien lebende Mutter das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? - Oder ist die Mutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Das Verfahren wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen (vorheriges VI R 79/14). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 13.11.2014
Vorinstanz/AZ: 10 K 10241/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 06 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2016
Erledigungs-Az: III R 46/14 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 62