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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 57/05 |
§§: | EStG § 33, BGB § 1585 Abs. 2, EheG § 62, EStG § 33 a |
Schlagwörter | Unterhalt, Kapitalabfindung, Einmalbetrag, Scheidung, Zwangsläufigkeit |
Rechtsfrage: | Sind unfreiwillige Kapitalabfindungen (hier aufgrund notariellen Vertrages anlässlich der Ehescheidung zur Abgeltung künftiger Unterhaltsansprüche) zwangsläufig und somit ausnahmsweise nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch nach § 1585 Abs. 2 BGB hat? Einmalige Kapitalabfindungen als typischer Unterhalt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.11.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3586/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 05 61 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.06.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 57/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 36 20 |