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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 58/11 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Sozialversicherung, EG, EU
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch polnischer Saisonarbeiter bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht einer bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeiterin beschäftigten und auf ihren Antrag hin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagten polnischen Staatsangehörigen, die nicht der deutschen Sozialversicherung unterlag, sondern in Polen sozialversichert war und dort auch für ihre drei Kinder Familienleistungen erhalten hat, für die Dauer ihres Inlandaufenthalts (März bis Juli 2006) aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt kein Kindergeld zu oder ist ihr Kindergeld in gesetzlicher Höhe - ggf. unter Anrechnung der erhaltenen polnischen Familienleistungen - zu gewähren? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 1404/08 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2011 S. 1811
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 37 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.05.2013
Erledigungs-Az: III R 58/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 00 14