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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-18/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Entgelt, Freibad, Steuerbefreiung, Sport
Rechtsfrage: 1. Können nicht organisierte, nicht planmäßige und zur Erholung erfolgende sportliche Betätigungen, die in dieser Weise auf dem Gelände eines Freibads ausgeübt werden können (z.B. Schwimmen oder Ballspiele u. ä. zur Erholung), als Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m RL 2006/112/EG angesehen werden? - 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist die Gewährung entgeltlichen Zugangs zu einem solchen Freibadgelände, das seinen Besuchern die genannte Möglichkeit der Ausübung sportlicher Betätigung - wenn auch neben anderen Arten der Unterhaltung oder Erholung - bietet, als i.S. der genannten Bestimmung der RL 2006/112/EG in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung, die an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht wird, und mithin als Dienstleistung anzusehen, die, sofern sie von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht wird und die übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist?
Vorinstanz: Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 98 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.02.2013
Erledigungs-Az: Rs C-18/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 11 63