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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-619/18 (EuG)
§§: VO (EG) Nr. 1049/2001
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Akteneinsicht, Österreich, Flughafen, Verbindung
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss C(2018) 5432 final der Beklagten vom 3.8.2018 über den Zweitantrag der Klägerin auf Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) 1049/2001 - GESTDEM 2018/2506 für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die Akten des Verfahrens der von Österreich durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018 Nr. L 107 S. 1), zu gewähren; - diese Rechtssache mit der beim hohen Gericht unter dem Aktenzeichen T-447/18 anhängigen Rechtssache der Klägerin gegen die Beklagte zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden; - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 436 S. 63
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 29.09.2021
Erledigungs-Az: Rs T-619/18