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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 20/13 (BFH)
§§: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Grunderwerbsteuer, Bemessungsgrundlage, Einheitlicher Vertrag, Zeitlicher Zusammenhang
Rechtsfrage: Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - einheitliches Vertragswerk - Gegenstand des Erwerbsvorgangs: War Gegenstand des Erwerbsvorgangs der Grundstücksanteil mit der Wohnung des noch zu errichtenden Gebäudes? Sind folglich die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen, weil es sich bei Erwerb des unbebauten Grundstücks um ein einheitliches Vertragswerk handelt, das darauf gerichtet war, dem Kläger ein bebautes Grundstück zu verschaffen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 29.08.2012
Vorinstanz/AZ: 11 K 11139/08
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2013 S. 1425
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 20 75
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.10.2014
Erledigungs-Az: II R 20/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 01 45