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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 83/16 (BFH)
§§: EStG § 50 a Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50 a Abs. 5 Satz 3, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 1 Abs. 4, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1
Schlagwörter Steuerabzug, Beschränkte Steuerpflicht, Nutzungsrecht, Verkauf, Überlassung, Urheberrecht, Wirtschaftliches Eigentum
Rechtsfrage: Ist ein Steuerabzug nach § 50 a Abs. 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich eines Honorars, das ein ausländischer (hier: australischer) Journalist im Rahmen einer grenzüberschreitend vereinbarten Übertragung eines unbeschränkten Nutzungsrechts (total buy out) an einem urheberrechtlich geschützten Werk (hier: Rohmaterial), für die vertraglich die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde, vorzunehmen oder liegt eine Veräußerung von Rechten mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 28.09.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 2206/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 01 33
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.10.2018
Erledigungs-Az: I R 83/16 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 05 40