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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 8/02 | 
| §§: | EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 2, EStG § 52 Abs. 39 | 
| Schlagwörter | Grundstück, Entnahme, Anschaffung, Spekulationsfrist | 
| Rechtsfrage: | Veräußerung eines am 1.4.1992 aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommenen Grundstücks nach dem 31.12.1998 kein unter § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallendes Veräußerungsgeschäft, weil Entnahmen vor dem Inkrafttreten des StEntlG 1999/2000/2002 am 1.1.1999 keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG sind - § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. (und nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002) auf Grundstücksveräußerungsgeschäft anwendbar, welches nach dem 31.12.1998 abgeschlossen, aber auf einem vor dem 31.12.1998 rechtswirksam abgegebenen - unwiderruflichen - Vertragsangebot beruht - Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahren? - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.12.2001 | 
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 7766/00 E | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 68 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 13.05.2004 | 
| Erledigungs-Az: | IX R 8/02 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 33 12 | 
