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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 119/01 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Erststudium, Sozialarbeit |
Rechtsfrage: | Erststudium stets Berufsausbildung? Aufwendungen einer Alten- und Krankenpflegerin für ein nach einer siebenjährigen familienbedingten Unterbrechung und anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit aufgenommenes berufsbegleitendes Erststudium mit dem Abschluss "Dipl.-Sozialarbeiterin" mit den Schwerpunktfächern "Pflegemanagement und Altenpflege" unbegrenzt als Fortbildungskosten abziehbar, weil mit dem Studium lediglich eine höhere Qualifikation in dem ausgeübten Beruf, nicht aber ein Berufswechsel angestrebt wird? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 27.08.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 17 K 4198/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 70 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2002 |
Erledigungs-Az: | VI R 119/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 17 67 |