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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 62/09 (BFH)
§§: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 42 e, EStG § 42 d, FGO § 76 Abs. 1, BGB § 242
Schlagwörter Nachteilsausgleich, Tatsache, Treu und Glauben, Anrufungsauskunft, Negative Einnahme, Bindungswirkung
Rechtsfrage: Stornierung von zu Unrecht als Arbeitslohn versteuerten sog. Nachteilsausgleichszahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse: Ist die Rückgängigmachung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Kürzung des Bruttoarbeitslohns des Jahres 2006 um die in den Jahren 2001 bis 2005 zu Unrecht als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn behandelten sog. Nachteilsausgleichszahlungen durch Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids für 2006 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtswidrig? Kenntniszurechnung im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO? Bindungswirkung einer dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) und Sperrwirkung des § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 05.11.2009
Vorinstanz/AZ: 11 K 916/09 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2010 S. 305
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 03 40
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.01.2011
Erledigungs-Az: VI R 62/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 12 27