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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 3/06 |
§§: | AO 1977 § 227, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Erlass, Steuerschulden, Erblasser, Rückwirkendes Ereignis |
Rechtsfrage: | Erlass von Erbschaftsteuer: Ist die Erbschaftsteuer auch insoweit nicht zu erlassen, als nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer noch Einkommensteuerbescheide ergehen, die den Erblasser betreffen, und die daraus resultierenden Steuerschulden grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers zu berücksichtigen gewesen wären? Weil Steuerschulden kein rückwirkendes Ereignis darstellen, die eine Änderung der Erbschaftsteuer ermöglichen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.12.2004 II R 35/03), ist zu prüfen, ob in derartigen Fällen ein Erlass aus Billigkeitsgründen geboten wäre. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 6714/02 AO |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 319 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.11.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 3/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 14 18 |