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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 8/96
§§: EStG 1990 § 33 a Abs. 1 Sätze 2 und 3, EStR 1975 Abschn. 190 Abs. 2, EStR 1990 Abschn. 190 Abs. 4 Satz 4, EStR 1993 R 190 Abs. 2 Satz 3
Schlagwörter Unterhalt
Rechtsfrage: Darf das für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen unschädliche Vermögen des Unterhaltsempfängers für die Jahre 1992 und 1993 entgegen Abschn. 190 Abs. 2 bzw. 4 Satz 4 EStR 1975/1990, R 190 Abs. 2 Satz 3 EStR 1993 bis zu 80.000 DM betragen?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 27.10.1995
Vorinstanz/AZ: 14 K 2060/95 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 1996 S. 59
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.05.1999
Erledigungs-Az: XI R 99/96
Erledigungs-Vermerk: neues Aktenzeichen: XI R 99/96 - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 00 50 18