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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 188/98
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1, LStR Abschn. 41 Abs. 2
Schlagwörter Umzugskosten, Renovierungskosten, Gardinen, Kosten der Lebensführung
Rechtsfrage: Gehören Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung und von Gardinen anläßlich eines beruflich veranlaßten Umzugs zu den Kosten der Lebensführung, weil der Wertverbrauch dieser Aufwendungen erst über einen längeren Zeitraum im Rahmen der Haushaltsführung eintritt und damit die berufliche Veranlassung überlagert wird ? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 30.09.1998
Vorinstanz/AZ: 2 K 7463/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2002
Erledigungs-Az: VI R 188/98
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 11 36