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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-111/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 193, Richtlinie 2006/112/EG Art. 194
Schlagwörter EG, EU, Bulgarien, Neutralität, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerschuldner, Reverse-Charge-Verfahren
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 193 RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer entweder von dem Steuerpflichtigen, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder Dienstleistungen steuerpflichtig erbringt, oder der Person, die die Gegenstände erwirbt oder die Dienstleistungen empfängt, ausschließlich geschuldet wird, wenn die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, soweit dies der betreffende Mitgliedstaat vorschreibt, nicht aber von beiden Personen gleichzeitig geschuldet wird? - 2. Sofern davon auszugehen ist, dass die Mehrwertsteuer nur von einer der beiden Personen geschuldet wird - entweder vom Lieferer bzw. Dienstleistenden oder vom Erwerber bzw. Empfänger, wenn dies von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist, ist die Regel des Art. 194 der RL auch in den Fällen zu befolgen, in denen der Empfänger der Dienstleistungen das Reverse-Charge-Verfahren falsch angewandt hat, weil er davon ausgegangen ist, dass der Dienstleistende keine feste Niederlassung für die Zwecke der Mehrwertsteuer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gegründet habe, der Dienstleistende aber schließlich doch eine feste Niederlassung im Hinblick auf die erbrachten Dienstleistungen gegründet hat? - 3. Ist der Grundsatz der Steuerneutralität, der von grundlegender Bedeutung für die Errichtung und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, dahin auszulegen, dass er eine Steuerprüfungspraxis wie die des Ausgangsverfahrens zulässt, wonach die Mehrwertsteuer trotz des durch die Dienstleistungsempfängerin angewandten Reverse-Charge-Verfahrens erneut auch der Dienstleistenden berechnet wurde, wenn man berücksichtigt, dass die Empfängerin die Steuer für die Dienstleistung bereits berechnet hat, die Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen ist und die im nationalen Gesetz für die Steuerdokumente vorgesehene Berichtigungsregelung nicht anwendbar ist? - 4. Ist der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass die Finanzverwaltung auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift dem Erbringer einer Dienstleistung, für die der Empfänger die Mehrwertsteuer gemäß Art. 82 Abs. 2 ZDDS berechnet hat, die Erstattung der mehrfach berechneten Mehrwertsteuer versagt, wenn die Finanzverwaltung dem Empfänger das Recht auf Abzug der mehrfach berechneten Mehrwertsteuer wegen des Fehlens des entsprechenden Steuerdokuments versagt hat, die im nationalen Gesetz vorgesehene Berichtigungsregelung aufgrund des vorliegenden bestandskräftigen Steuerprüfungsbescheids aber nicht mehr anwendbar ist?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 142 S. 28
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.04.2015
Erledigungs-Az: Rs C-111/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 10 55