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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 2/13 (BFH) |
§§: | EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71, EStG § 1 Abs. 3 |
Schlagwörter | Differenzkindergeld, Gemeinschaftsrecht, Rechtswidrigkeit, Grenzgänger, EG, EU, Polen |
Rechtsfrage: | Ist es geboten, dass die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einer im Inland gemäß § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden ist und (zumindest) sog. Differenzkindergeld gewährt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.08.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 418/10 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 33 59 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Klage |