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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 10/19 (BFH)
§§: EStG § 22 a Abs. 1 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 1 Satz 2, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 1, EStG § 22 a Abs. 5 Satz 3
Schlagwörter Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden
Rechtsfrage: Hat der Mitteilungspflichtige es zu vertreten, wenn er von der Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz absieht und das vom BZSt unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Ersatzverfahren der Übermittlung einer csv-Datei wählt, weil seine maschinelle Anfrage beim BZSt nicht zur Übermittlung der Identifikationsnummer des Leistungsempfängers geführt hat, dies allerdings darauf beruht, dass er im Jahr 2013 eine falsche (nur aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 38a Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume bis 2008 zugelassene) Anfrageart verwendet hat, die jedoch vom BZSt noch entgegengenommen wurde? - Ist die Höhe eines Verspätungsgelds wegen eines Mitverschuldens der ZfA zu reduzieren, wenn der Prüfungsbericht 18 Monate nach Abschluss der Prüfung ergangen ist und der Mitteilungspflichtige erst durch den Prüfungsbericht erfahren hat, dass die Voraussetzungen für das Ersatzverfahren der Datenübermittlung mittels einer csv-Datei nicht erfüllt waren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 19.02.2019
Vorinstanz/AZ: 5 K 5103/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 15 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.05.2020
Erledigungs-Az: X R 10/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 07