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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 35/15 (BFH) |
| §§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a |
| Schlagwörter | Devisentermingeschäft, Differenzgeschäft, Verlust |
| Rechtsfrage: | Sind Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 10.09.2015 |
| Vorinstanz/AZ: | 15 K 2243/13 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 03 90 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 24.10.2017 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 35/15 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 24 69 |