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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 10/16 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 22 Nr. 3 Satz 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Verlust, Gewerbebetrieb, Wirtschaftlicher Verkehr, Schneeballsystem, Blockheizkraftwerk, Partiarisches Darlehen, Leistung, Kapitalforderung |
Rechtsfrage: | Sind Verluste, die aus einem betrügerischen Anlagesystem mit der beabsichtigten, aber nicht vollzogenen Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstanden sind, für das sog. Modell I ("Verwaltungsvertragsmodell") als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG oder als Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, bzw. für das sog. Modell II ("Verpachtungsmodell") als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG oder als Einkünfte aus einer sonstigen Kapitalforderung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.03.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 3365/14 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 07.02.2018 |
Erledigungs-Az: | X R 10/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 06 17 |