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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 49/11 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 9, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 52 Abs. 12 Satz 11
Schlagwörter Abgrenzung, Sonderausgabe, Betriebsausgabe, Berufsausbildung, Erststudium, Zweitstudium
Rechtsfrage: Können vor dem Hintergrund der gemäß § 52 Abs. 12 Satz 11 EStG im Streitjahr 2004 anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 9 EStG Aufwendungen für ein Universitätsstudium (im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit) als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn zuvor eine künstlerische Ausbildung beim eigenen Vater erfolgte, anschließend drei Jahre eine Kunstschule besucht und nachfolgend an einer Universität Pädagogik studiert wurde, jedoch weder die künstlerische Ausbildung beim Vater noch die Kunstschule noch das Pädagogikstudium mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen wurde? - Das Verfahren ist durch Beschluss vom 8.12.2014 bis zum Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvL 24/14 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.11.2011
Vorinstanz/AZ: 11 K 467/09
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2012 S. 305
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 01 57
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.12.2014
Erledigungs-Az: VIII R 49/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens(Beschluss vom 8.12.2014) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.