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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 71/13 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 3, EStDV § 64, EStDV § 84 Abs. 3 f, GG Art. 6 Abs. 1
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Beerdigungskosten, Ehefrau, Zumutbare Belastung
Rechtsfrage: 1. Ist es nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit von Verfassungs wegen geboten, Einkommen, das für Krankheitskosten verwendet wird, die in Zusammenhang mit der Abwehr bzw. Erträglichmachung einer tödlichen Krankheit entstanden sind, von der Besteuerung freizustellen bzw. verstößt die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Kosten um die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 1 und 3 EStG gegen die Verfassung? - 2. Ist die in Ermangelung eines Nachweises gemäß § 64 EStDV n.F. erfolgte Versagung des Abzugs von in Zusammenhang mit einer Krebserkrankung entstandenen Krankheitskosten im Streitjahr 2009 rechtmäßig, wenn im Rückwirkungszeitraum des § 64 EStDV n.F. im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung disponiert wurde und ein von einem Arzt ausgestelltes Privatrezept sowie die schriftliche Bestätigung des Arztes zur medizinischen Notwendigkeit bei einer tödlichen Erkrankung vorliegt? - 3. Verstößt die Versagung des Abzugs von Kosten für die Beerdigung der Ehefrau als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, dass die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden konnten, gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 24.04.2013
Vorinstanz/AZ: 1 K 764/11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 31 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.04.2015
Erledigungs-Az: VI R 71/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 30 53