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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 39/13 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Differenzkindergeld, Gemeinschaftsrecht, Rechtswidrigkeit
Rechtsfrage: Ist es geboten, dass die Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgrund von höherrangigem EU-Recht bei einem im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen nicht anzuwenden ist und (zumindest) sog. Differenzkindergeld für seine in Polen lebenden Kinder gewährt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 03.07.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 439/12 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 09 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.07.2015
Erledigungs-Az: III R 39/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 19