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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-35/05 (EuGH)
§§: Richtlinie 79/1072/EWG Art. 2, Richtlinie 79/1072/EWG Art. 5
Schlagwörter Erstattung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, EG, EU, Diskriminierung, Steuerschuldner, Leistungsempfänger, Verwendung, Erwerber, Dienstleistungsempfänger
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 2 und 5 der Achten Richtlinie (EWG) Nr. 1072/79, soweit sie die Erstattung an einen gebietsfremden Erwerber oder Dienstleistungsempfänger davon abhängig machen, dass die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Durchführung steuerbarer Umsätze verwendet werden, dahin auszulegen, dass auch die nicht geschuldete Mehrwertsteuer, die irrtümlich zur Abwälzung in Rechnung gestellt und dem Fiskus gezahlt wurde, erstattungsfähig ist, und falls dies zu bejahen ist, verstößt eine nationale Vorschrift, nach der eine Erstattung an einen gebietsfremden Erwerber/Dienstleistungsempfänger ausgeschlossen ist, weil die in Rechnung gestellte und rechtsgrundlos gezahlte Steuer nicht abgesetzt werden kann, gegen die genannten Bestimmungen der Richtlinie? - 2. Ist es generell möglich, der einheitlichen Gemeinschaftsregelung zu entnehmen, dass ein Erwerber/Dienstleistungsempfänger gegenüber dem Fiskus Steuerschuldner ist? Ist es mit dieser Regelung und insbesondere mit den Grundsätzen der Neutralität der Mehrwertsteuer, der Effektivität und der Nichtdiskriminierung vereinbar, wenn das nationale Recht dem mehrwertsteuerpflichtigen Erwerber/Dienstleistungsempfänger, der nach dem nationalen Recht zur Ausstellung von Rechnungen und zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, in dem Fall einer in Rechnung gestellten und rechtsgrundlos gezahlten Steuer keinen Anspruch gegenüber dem Fiskus auf Erstattung einräumt? Verstößt auf dem Gebiet der Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobener Mehrwertsteuer eine nationale Regelung gegen die Grundsätze der Effektivität und der Nichtdiskriminierung, die - gemäß der entsprechenden Auslegung durch die nationalen Gerichte - dem Erwerber/Dienstleistungsempfänger eine Klagebefugnis nur gegenüber dem Veräußerer/Dienstleister und nicht gegenüber dem Fiskus einräumt, obwohl es in der nationalen Rechtsordnung im Bereich der direkten (Or. 19) Steuern einen ähnlichen Fall in Form der Substitution gibt, bei dem beide Parteien (der Steuersubstitut und das Steuersubjekt) berechtigt sind, beim Fiskus die Erstattung zu beantragen?
Vorinstanz: Corte Suprema di Cassazione
Vorinstanz/Datum: 23.06.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 93 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.03.2007
Erledigungs-Az: Rs C-35/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 10 88