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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 14/17 (BFH) | 
| §§: | EStG § 7 g Abs. 1, EStG § 7 g Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung | 
| Rechtsfrage: | Darf ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG noch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7 g Abs. 3 EStG bereits erfüllt waren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.06.2016 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 2878/13 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 69 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 20.03.2019 | 
| Erledigungs-Az: | X R 14/17 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 77 | 
