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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 28/09 (BFH)
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 90 Abs. 2, FGO § 119 Nr. 4
Schlagwörter Immobilienfonds, Einkünfteerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Sonderabschreibung, Totalüberschussprognose, Mündliche Verhandlung, Gerichtsbescheid
Rechtsfrage: Einkünfteerzielungsabsicht bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf Gesellschafterebene bei Bejahung der Überschusserzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene? Erforderlichkeit des Nachweises eines von Beginn an feststehenden Finanzierungskonzepts - Umfang der Überschussprognose? Einbeziehung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in die Totalüberschussprognose bei der Berechnung des Totalüberschusses einer auf die Dauer von mindestens 15 Jahre angelegten Vermietung? - Ist der einmal (vor Erlass des Gerichtsbescheids) erklärte Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung für das gesamte Verfahren bindend und nicht widerruflich und kann deshalb das FG nach Erlass eines Gerichtsbescheids trotz Antrags auf mündliche Verhandlung ohne mündliche Verhandlung entscheiden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 25.11.2008
Vorinstanz/AZ: 17 K 846/06 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 32 05
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.05.2010
Erledigungs-Az: IX R 28/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 32 29