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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/16 (BFH) |
§§: | EStG § 19 a Abs. 3 Nr. 8, EStG § 19 a Abs. 8, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Bewertung, Geldwerter Vorteil, Vermögensbeteiligung, Gemeiner Wert |
Rechtsfrage: | Unter welchen Umständen lässt sich der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) nicht aus weniger als einem Jahr zurückliegenden Verkäufen ableiten, da diese Verkäufe den gemeinen Wert zum Bewertungsstichtag nicht mehr repräsentieren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 3290/13 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2018 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 08 44 |