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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-221/18 P (EuGH)
§§: Beschlusses (EU) 2016/154 Art. 1 bis 5
Schlagwörter EG, EU, Beihilfe, Nichtigkeit, Frankreich, Steuerbefreiung, Zurückverweisung
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen das EuG-Urteil vom 16.1.2018 Rs T-747/15: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - über die Klage zu entscheiden, ihr stattzugeben und infolgedessen die Art. 1 bis 5 des Beschlusses (EU) 2016/154 der Kommission vom 22.7.2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) für nichtig zu erklären; hilfsweise: - abschließend über den ersten Klagegrund und den ersten Teil des zweiten Klagegrundes zu entscheiden, dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes stattzugeben und infolgedessen zu entscheiden, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die streitige Maßnahme gilt; - den Rechtsstreit an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen, damit es über die übrigen Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vom 22.12.2015 entscheidet, und die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug vorzubehalten; höchst hilfsweise: den Rechtsstreit an das Gericht in anderer Besetzung zurückzuverweisen, damit es über alle Klagegründe und Argumente der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift vom 22.12.2015 (einschließlich der hilfsweise vorgebrachten Klagegründe) entscheidet, und die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug vorzubehalten; und in jedem Fall: der Kommission die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 16.01.2018
Vorinstanz/AZ: Rs T-747/15
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 182 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.12.2018
Erledigungs-Az: Rs C-221/18 P