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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-185/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Gold, Silber, Schmuck, Neutralität, Privatperson, Unternehmer, Weiterveräußerung
Rechtsfrage: Stehen die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der aus ihr abzuleitende Grundsatz der steuerlichen Neutralität sowie die zu ihrer Auslegung ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, nach der ein Mitgliedstaat von einem Unternehmen oder Gewerbetreibenden verlangen kann, beim Erwerb eines beweglichen Gegenstandes (konkret von Gold, Silber und Schmuck) von einer Privatperson eine andere indirekte Steuer als die Mehrwertsteuer zu zahlen, wenn - 1. der erworbene Gegenstand dazu bestimmt ist, mittels Verarbeitung und nachfolgender Weiterveräußerung der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu dienen, - 2. beim Wiedereintritt des erworbenen Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf mehrwertsteuerpflichtige - Umsätze getätigt werden und - 3. die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften es dem Unternehmen nicht erlauben, bei solchen Umsätzen die für den ersten der erwähnten Erwerbsvorgänge entrichtete Steuer abzuziehen?
Vorinstanz: Tribunal Supremo (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 182 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.06.2019
Erledigungs-Az: Rs C-185/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 08 29