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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 3/19 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 b Abs. 2 a, ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a, ErbStG § 12 Abs. 5, BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 179 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Gesonderte Feststellung, Inhaltsadressat |
Rechtsfrage: | Gesonderte Feststellung des Verwaltungsvermögens (Bewertungsstichtag 10.1.2012) für Zwecke der Erbschaftsteuer: - 1. Wer ist an einem Feststellungsverfahren nach § 13 b Abs. 2 a ErbStG zu beteiligen? - 2. Wie ist das Tatbestandsmerkmal des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens in § 13 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG auszulegen; Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung? - 3. Ist ein zur Nutzung überlassenes Grundstück als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren oder ist es dem nach § 13 b ErbStG begünstigten Vermögen zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 533/17 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2021 |
Erledigungs-Az: | II R 3/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 13 43 |