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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-335/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 90 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbemessungsgrundlage, Minderung, Forderungsausfall
Rechtsfrage: 1. Erlauben es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - insbesondere Art. 90 Abs. 2 dieser Richtlinie - unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, dass die Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage im Fall einer teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung zu mindern, im nationalen Recht eingeschränkt wird, weil der Schuldner und der Gläubiger einen bestimmten steuerlichen Status haben? - 2. Steht das Unionsrecht insbesondere nicht der Einführung einer Regelung ins nationale Recht entgegen, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines "Nachlasses wegen Forderungsausfalls" unter der Bedingung zulässt, dass zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bzw. Lieferung der Gegenstände und am Vortag der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zum Zweck der Inanspruchnahme dieses Nachlasses - der Schuldner sich weder in einem Insolvenzverfahren noch in der Liquidation befindet? - der Gläubiger und der Schuldner als aktive Mehrwertsteuerpflichtige registriert sind?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 280 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.10.2020
Erledigungs-Az: Rs C-335/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 15 38