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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 33/07 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Bewirtungskosten, Arbeitnehmer, Berufliche Veranlassung, Werbungskosten
Rechtsfrage: Sind Bewirtungskosten im Rahmen gesellschaftlicher Veranstaltungen, die ein Bereichsleiter mit teilweise variablen, vom Erfolg der Mitarbeiter abhängigen Bezügen (Bonuszahlungen bei Erreichen der mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Zielvereinbarung) für seine Mitarbeiter aufwendet, nur dann als beruflich veranlasster Erwerbsaufwand abziehbar, wenn die Bewirtung vorher den Mitarbeitern als Belohnung in Aussicht gestellt worden ist (Auslobung/Wettbewerb) und auch nur der Teil der Mitarbeiter an den Veranstaltungen teilnehmen darf, der sich durch besondere Leistungen ausgezeichnet hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.10.2006
Vorinstanz/AZ: 10 K 5681/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 08 09 15
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.06.2008
Erledigungs-Az: VI R 33/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 36 22