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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 4/19 (BFH)
§§: KStG § 8 c Abs. 1, GewStG § 10 a Satz 10, BewG § 11 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Verlustabzug, Beschränkung, Beteiligungserwerb, Stille Reserven, Wertermittlung, Wahlrecht
Rechtsfrage: 1. Sind stille Reserven i.S. des § 8 c Abs. 1 Satz 6 KStG i.d.F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 vorrangig unter Berücksichtigung eines Kaufpreises zu ermitteln oder hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, die stillen Reserven stattdessen anhand einer Unternehmensbewertung zu ermitteln? - 2. Das Verfahren I R 76/16 war durch Beschluss vom 23.8.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8 c KStG (längstens bis 31.12.2018) ausgesetzt. - 3. Das Verfahren I R 4/19 (I R 76/16) wurde durch Beschluss vom 24.1.2019 bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit Beschluss des FG Hamburg vom 29.8.2017 2 K 245/17 eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 31.08.2016
Vorinstanz/AZ: 10 K 85/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 26 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.01.2019
Erledigungs-Az: I R 4/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: I R 76/16 - Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 24.1.2019) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung / Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.