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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-102/05 (EuGH)
§§: EG-Vertrag Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Schweden, freier Kapitalverkehr, Gewinnausschüttung, Russland, Tochtergesellschaft
Rechtsfrage: 1. Verbieten es die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittland, dass in einem Fall wie dem vorliegenden A und B in Bezug auf die Gewinnausschüttungen von X ungünstiger besteuert werden, weil die Tochtergesellschaft von X, Y, in Russland statt in Schweden gewerblich tätig ist? - 2. Ist es von Bedeutung, ob A und B Aktien von X vor oder nach dem Beginn oder einer Änderung der Tätigkeit in Russland erworben haben?
Vorinstanz: Regeringsrätt (Schweden)
Vorinstanz/Datum: 15.10.2004
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 106 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.05.2007
Erledigungs-Az: Rs C-102/05