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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 107/10 (BFH) |
§§: | KStG § 38 Abs. 5, KStG § 27 Abs. 1 Satz 5 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuererhöhung, Ausschüttbarer Gewinn |
Rechtsfrage: | Errechnet sich der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn (Eigenkapital abzüglich Nennkapital, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 16.11.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 290/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 03 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.10.2011 |
Erledigungs-Az: | I R 107/10 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 39 71 |