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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 43/12 (BFH) |
§§: | EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a |
Schlagwörter | Leibrente, Doppelbesteuerung, Wohnsitzstaat, Beschränkte Steuerpflicht |
Rechtsfrage: | Ist die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass von ihr nur solche Renten erfasst werden, die auf Beitragszahlungen beruhen, die der Steuerpflichtige während der Einzahlungsphase im Inland steuermindernd geltend gemacht hat? Der Kläger, mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, begehrt die von einem deutschen Versicherungsunternehmen bezogene Leibrente - aus einem nach seinem Wegzug aus dem Inland abgeschlossenen Versicherungsvertrag - nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.03.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1101/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 18 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.08.2014 |
Erledigungs-Az: | I R 43/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 01 22 |