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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 92/03 |
§§: | EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1, EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3, StEntlG 1999/2000/2002, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsgewinn, Rückwirkung, Verfassung, Gleichheit |
Rechtsfrage: | Verfassungswidrige echte Rückwirkung, wenn ein insgesamt mit 20 v.H. an einer GmbH beteiligter Gesellschafter im Jahr 1999 nach dem Beschluss des Bundestags, aber vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 einen Teilgeschäftsanteil veräußert und durch die rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG von 25 auf 10 v.H. als wesentlich beteiligt gilt? Ist ein Absehen von der Besteuerung nach § 17 EStG aus sonstigen verfassungsrechtlichen Aspekten (Art. 3, 14 GG) oder unter Vertrauensschutzgesichtspunkten geboten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 15.09.2003 |
Vorinstanz/AZ: | IV 229/2002 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 06 51 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.03.2005 |
Erledigungs-Az: | VIII R 92/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 18 68 |