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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 31/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 2 |
Schlagwörter | Anschaffungsnaher Aufwand, Wesentliche Verbesserung, Renovierung, Erhaltungsaufwand |
Rechtsfrage: | Lässt sich auch im Falle von anschaffungsnahen Aufwendungen (Renovierungskosten von rd. 82.000 DM bei Gebäudeanschaffungskosten von rd. 178.000 DM) eine wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht allein nach der Höhe der Aufwendungen bestimmen (s. hierzu Grundsatzentscheidungen des BFH vom 12.9.2001 IX R 39/97 und IX R 52/00, DB 2002, 1297, 1301)? Abzug der Renovierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten aufgrund wirtschaftlichen Eigentums? - Zulassung durch BFH - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 666/97 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 56 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.02.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 31/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 24 15 |